Patentrechtsverletzung: LG Düsseldorf bestätigt HARTING Rechtsauffassung

Wir freuen uns, dass mit der aktuellen Entscheidung des LG Düsseldorf unsere Rechtsauffassung hinsichtlich einer gravierenden Patentrechtsverletzung bestätigt wurde,“ erklärte heute Philip Harting, CEO der HARTING Technologiegruppe.

Bereits im Mai 2019 wurde der Rechtsbestand des HARTING-Streitpatents vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bestätigt. Auf einen Einspruch eines deutschen Wettbewerbers gegen das HARTING-Streitpatent hielt das Deutsche Patent- und Markenamt das Streitpatent in einem geringfügig beschränkten Umfang aufrecht und wies den Einspruch im Übrigen zurück. Gleichwohl hatte der Wettbewerber die beanstandeten Produkte weiterverkauft.

Mit der einstweiligen Verfügung nutzte HARTING die Möglichkeit, seine Rechte bereits vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu schützen. Insbesondere im Patentrecht sind einstweilige Verfügungen üblich.

HARTING CEO Philip Harting freut sich über die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf.

„Wir waren gezwungen zu handeln, nachdem der Wettbewerber die Entscheidung des DPMA nicht respektiert hat“, erklärte Philip Harting weiter. HARTING beantragte deshalb eine gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren. Das Urteil vom 5. September durch das LG Düsseldorf erfolgte nach einer mündlichen Verhandlung im August 2019.

„Wenn es um unser geistiges Eigentum, einem vitalen Interesse der HARTING Technologiegruppe, geht, nehmen wir weltweit auch gerichtliche Hilfe in Anspruch, um unsere Rechte zu schützen – ob in China, Europa oder auch in Deutschland“, so Philip Harting. „Das Urteil vom 5. September ist ein sehr positives Signal für einen möglichen weiteren Rechtsweg.“

Bereits im Oktober 2018 hatte HARTING diesen deutschen Wettbewerber wegen der Verletzung von Schutzrechten der gleichen Patent-Familie verklagt.

Die heutige Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Wettbewerber kann gegen die Entscheidung Berufung einlegen.